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   KG, 16.07.2009 - 22 W 76/08   

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https://dejure.org/2009,12564
KG, 16.07.2009 - 22 W 76/08 (https://dejure.org/2009,12564)
KG, Entscheidung vom 16.07.2009 - 22 W 76/08 (https://dejure.org/2009,12564)
KG, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - 22 W 76/08 (https://dejure.org/2009,12564)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage des Vermieters auf Feststellung der Wirksamkeit der Erhöhung des Mietzinses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert für Feststellungsantrag für Zahlungsverpflichtung eines zukünftig erhöhten Mietzinses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 41 Abs. 5 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 9
    Streitwert einer Klage des Vermieters auf Feststellung der Wirksamkeit der Erhöhung des Mietzinses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berechnung des Gebührenstreitwerts (Mietzinserhöhung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gebührenstreitwert für Ansprüche "aus" der Mieterhöhung richtet sich nach §§ 3,9 ZPO! (IMR 2010, 254)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 371
  • NZM 2010, 514
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus KG, 16.07.2009 - 22 W 76/08
    Die in den angefochtenen Beschlüssen zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - sowie vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00- jeweils zitiert nach juris.de) betreffen keine der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Konstellation, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Auszug aus KG, 16.07.2009 - 22 W 76/08
    Die in den angefochtenen Beschlüssen zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - sowie vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00- jeweils zitiert nach juris.de) betreffen keine der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Konstellation, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
  • BGH, 17.03.2004 - XII ZR 162/00

    Streitwert für Klage auf Zahlung künftiger Miete; Gebührenstreitwert einer

    Auszug aus KG, 16.07.2009 - 22 W 76/08
    Die in den angefochtenen Beschlüssen zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - sowie vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00- jeweils zitiert nach juris.de) betreffen keine der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Konstellation, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
  • BVerfG, 30.01.1996 - 1 BvR 2388/95

    Willkürverbot und fehlerhafte Rechtsanwendung

    Auszug aus KG, 16.07.2009 - 22 W 76/08
    Mietvertragsparteien sollen nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung abgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 BvR 2388/95, zitiert nach juris.de).
  • KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12

    Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Klage des Wohnraummieters auf

    Der Auffassung, dass § 41 Abs. 5 GKG nur für Klagen gelte, mit denen die materiell-rechtlich erforderliche Zustimmung des Mieters (§ 558 Abs. 1 BGB) eingefordert werden soll (Schneider, NJW-Spezial 2012, 347) und dass es sich bei einer Klage des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer künftig erhöhten Miete nicht um eine Klage auf Mieterhöhung, sondern um eine Klage aus einer Mieterhöhung handele (Kammergericht, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 22 W 76/08 - (Grundeigentum 2010, 546), kann nicht gefolgt werden.
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2013 - 10 W 18/13

    Streitwertfestsetzung: Gebührenstreitwert für Feststellungsklage eines

    Saenger], ZPO, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 1; KG [22. ZS], Beschluss vom 16. Juli 2009 - 22 W 76/08 -, WuM 2010, 250; LG Berlin, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 63 T 171/12 -, juris und vom 20. Juni 2011 - 65 T 83/11 -, JurBüro 2011, 528; LG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - 316 T 22/10 -, ZMR 2010, 855 und vom 31. März 2009 - 316 T 21/09 -, ZMR 2009, 536).
  • LG Berlin, 30.04.2014 - 65 S 508/12

    Klage auf Feststellung, dass keine Miete gezahlt werden muss: Streitwert?

    Letztere stellt vielmehr - wie auch vom 22. Senat des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 16.07.2009 (- 22 W 76/08) ausgeführt hat - im Regelfall eine Zahlungsklage dar.

    Diese Erwägungen greifen aber bei einem negativen Feststellungsantrag, eine bestimmte Miethöhe nicht zu schulden, nicht ein, denn diese wehrt letztlich einen Zahlungsanspruch vorbeugend ab (so auch: OLG Karlsruhe, aaO, Rn 26; KG - 22 W 76/08 - aaO Rn 13).

  • AG Bad Segeberg, 29.08.2013 - 17 C 262/12

    Leasingvertrag: Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach

    Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Klagantrag zu Ziff. 4. um eine sog. positive Feststellungsklage handelt, ist von dem Jahresbetrag in Höhe von 1.585,08 ? ein Abschlag von 20 % zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1967 - III ZR 81/64, VersR 1968, 278; BGH, Beschl. v. 09.11.2011 - IV ZR 37/11, MDR 2012, 26 f.; KG, Beschl. v. 16.07.2009 - 22 W 76/08, NJW-RR 2010, 371 f.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 "Feststellungsklagen"), weshalb sich der Wert auf 1.268,06 ? (1.585,08 ? - 317, 02 ?) beläuft.
  • AG Schweinfurt, 19.04.2021 - 10 C 841/20

    Ein Vermieter mehrerer Wohnungen ist nicht automatisch Unternehmer!

    Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses bemisst sich nicht nach § 41 V 1 GKG auf den 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlags von 20% (NJW-RR 2010, 371, beck-online), mithin 1.336,94 Der Zahlungsantrag wurde mit 608, 06Ä festgesetzt.
  • AG Düren, 31.03.2011 - 47 C 185/10

    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit der Übernahme von

    Die gebührenrechtliche Privilegierung in § 41 Abs. 5 GKG beruht auf sozialen Erwägungen, um die Parteien bei Streitigkeiten über eine Mieterhöhung nicht übermäßig finanziell zu belasten (LG Berlin, Beschluss vom 16.07.2009, 22 W 76/08, NJW-RR 2010, 371 -372).
  • LG Berlin, 20.07.2010 - 63 T 148/10

    Gebührenstreitwert bei Feststellung der Minderungsberechtigung

    Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NZM 2005, 519) und der 22. Zivilsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 22 W 76/08, WuM 2010, 250) setzen hierfür gemäß § 9 ZPO den 42-fachen monatlichen Minderungsbetrag an, während der 8. Zivilsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 8 W 59/09, WuM 2009, 542) in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG den 12-fachen Minderungsbetrag zugrunde legt.
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